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Text des Fernabsatzgesetzes

Das Fernabsatzgesetz (FernAG) setzt die Europäische Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG um. Es handelt sich dabei um ein weiteres Verbraucherschutzgesetz, das u.a. neben das HWiG, das VerbrKrG und das TzWrG tritt. Der Anwendungsbereich bestimmt sich in erster Linie nach den Kommunikationsmitteln, die beim Vertragsschluß eingesetzt werden: Wird der Vertrag ohne persönlichen Kontakt ausschließlich über sog. "Fernkommunikationsmittel" geschlossen (dazu näher unten 3.), so sind grundsätzlich die Vorschriften des FernAG zu beachten, also insbesondere die Informationspflichten des § 2 FernAG sowie das Widerrufsrecht des § 3 FernAG.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Das FernAG gilt nach § 1 I FernAG in sachlicher Hinsicht grundsätzlich für alle Verträge über die Lieferung von Waren (also beweglichen Sachen oder Wertpapieren) sowie über die Erbringung von Dienstleistungen. Der eigentliche Anwendungsbereich ergibt sich jedoch erst aus der Ausschlußnorm des § 1 III FernAG; danach ist die Anwendbarkeit bei folgenden Verträgen ausgeschlossen:
Verträge, die dem FernUSG oder dem TzWrG unterfallen (§ 1 III Nrn. 1, 2 FernAG),
Finanzgeschäfte (§ 1 III Nr. 3 FernAG) wie z.B. Darlehen, Wertpapiergeschäfte und Versicherungen (einschließlich Vermittlungsverträgen). Diese Geschäfte sollen Gegenstand einer geplanten eigenen EG-Richtlinie werden, so daß sie aus dem FernAG ausgenommen sind.
Dabei ist zu beachten, daß diese Ausnahme nicht den gesamten Anwendungsbereich des VerbrKrG betrifft. Insbesondere für Teilzahlungs- und Leasinggeschäfte sind das FernAG und das VerbrKrG nebeneinander anwendbar, so daß der Unternehmer sowohl die Informationspflichten des § 2 FernAG als auch die des § 4 VerbrKrG erfüllen muß. Allerdings steht dem Verbraucher gem. § 8 II VerbrKrG nur das Widerrufsrecht aus § 3 FernAG, nicht dagegen das aus § 7 I VerbrKrG zu (BT-Drs. 14/2659, S. 59).
Der Verkauf von Grundstücken etc. fällt schon nicht in den Anwendungsbereich nach § 1 I FernAG, weil es sich dabei nicht um "Waren" handelt. Der Ausschluß in § 1 III Nr. 4 FernAG ist daher nur deklaratorisch.
Die Hauslieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs fällt unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 III Nr. 5 FernAG nicht in den sachlichen Anwendungsbereich.
Die in § 1 III Nr. 6 FernAG genannten Verträge über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung und Lieferung von Speisen fallen nicht unter das FernAG, wenn sie nach dem Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müssen. Damit erfaßt diese Ausnahme vor allem Reiseverträge, für die die §§ 651a ff. BGB i.V.m. der InfVO eine abschließende Regelung enthalten.
Nach § 1 III Nr. 7 FernAG fallen schließlich Verträge, die an Automaten geschlossen werden, nicht unter das FernAG, ebenso der Vertrag an öffentlichen Kommunikationseinrichtungen (z.B. Telefonzellen) über die eigentliche Kommunikationsdienstleistung.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

In persönlicher Hinsicht setzt das FernAG - ebenso wie die anderen Verbraucherschutzgesetze - voraus, daß der Vertrag zwischen einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und einem Unternehmer i.S.v. § 14 I BGB geschlossen wird (vgl. zu den Legaldefinitionen oben II).

3. Modaler Anwendungsbereich

Das FernAG greift nur ein, wenn der Vertrag unter auschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (§ 1 I FernAG). Fernkommunikationsmittel in diesem Sinne sind gem. § 1 II FernAG Kommunikationsmittel, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, also insbesondere Telefon, Fax, Brief, E-mail, Rundfunk (Teleshopping!) und Mediendienste (v.a. WWW). Es darf m.a.W. also keinen persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien gegeben haben.
Ferner ist erforderlich, daß der Vertragsschluß im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln darf also nicht lediglich im Einzelfall stattgefunden haben; vielmehr muß der Unternehmer organisatorisch darauf eingerichtet sein, Geschäfte im Fernabsatzweg abzuschließen, was etwa anhand der Werbung und des Angebots des Unternehmers beurteilt werden kann. Ob der Unternehmer seine Geschäfte auch oder gar überwiegend ohne den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abwickelt, ist demgegenüber unerheblich (BT-Drs. 14/2658, S. 31). Nach der Formulierung des § 1 I FernAG wird das Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems vermutet, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.

4. Informationspflichten (§ 2 FernAG)

Nach § 2 FernAG treffen den Unternehmer Informationspflichten zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Verletzung dieser Informationspflichten zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich, je nach dem Zeitpunkt, der betroffen ist:
Nach § 2 I FernAG hat der Unternehmer den Verbraucher darüber aufzuklären, daß er zu geschäftlichen Zwecken handelt, und seine Identität (bei Stellvertretung die Identität des Vertretenen, also des Unternehmers) offenzulegen. Bei Telefongesprächen muß dies gleich zu Beginn des Gesprächs erfolgen.
Verstöße gegen diese Informationspflichten können lediglich über die (neu eingeführte) Verbandsklage nach § 22 AGBG verfolgt werden.
Rechtzeitig vor Vertragsschluß muß er den Verbraucher über die in § 2 II FernAG aufgezählten Umstände informieren. Dabei handelt es sich zum einen um das kraft Gesetzes bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht (§ 2 II Nr. 8 FernAG), ferner um essentialia negotii (§ 2 II Nrn. 1, 5 FernAG), überwiegend aber um allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 2 II Nrn. 2-4, 6, 7, 9, 10 FernAG). "Rechtzeitig" ist die Information dann, wenn sichergestellt ist, daß der Verbraucher die Informationen noch vor Vertragsschluß zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen kann. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; denkbar ist auch, daß die Information unmittelbar vor Vertragsschluß noch rechtzeitig ist (BT-Drs. 14/2658, 38).
Die Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflicht des § 2 II FernAG sind nicht ausdrücklich geregelt. Da der Verbraucher in diesen Fällen aber über die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses geschützt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verletzung der Informationspflichten Einfluß auf den konkreten Vertrag hat. Denn auch wenn die Person des Unternehmers nicht deutlich genannt wird, kommt nach h.M. doch stets ein Vertrag mit dem jeweiligen Inhaber zustande; wird auf die AGBs nicht ordnungsgemäß hingewiesen, so werden diese u.U. nach § 2 AGBG nicht wirksam einbezogen.
Vielmehr ist hier - zumal angesichts der primär wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung des § 2 FernAG (vgl. BT-Drs.14/2658, S. 38) - ebenfalls davon auszugehen, daß bei Verstößen gegen § 2 FernAG nur ein Unterlassungsanspruch aus § 22 AGBG gegeben ist, der Vertragsschluß und der Inhalt des Vertrages sich aber nach allgemeinen Regeln richten.
Schließlich muß der Unternehmer den Verbraucher nach Vertragsschluß, spätestens bei Lieferung der Sache auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. zum Begriff § 361a III) die in § 2 III FernAG genannten Informationen zur Verfügung stellen. Verletzt der Unternehmer diese Informationspflicht, so beginnt die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 3 I 2 FernAG nicht zu laufen. Auswirkungen auf den Vertragsinhalt können sich nicht ergeben, weil dieser im relevanten Zeitpunkt bereits feststeht.

5. Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 3 FernAG)

Die praktisch bedeutsamste Regelung des FernAG ist die Statuierung eines Widerrufsrechts (§ 361a) durch § 3 FernAG. Hierbei sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:
Das Widerrufsrecht ist nach § 3 II FernAG ausgeschlossen bei Fernabsatzverträgen über bestimmte Vertragsgegenstände, in denen die Widerrufsmöglichkeit für den Unternehmer eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Das betrifft nach § 3 II Nr. 1 zunächst Waren, die individuell für den Kunden angefertigt wurden, ferner verderbliche Waren sowie Waren, die nach ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z.B. bei Software, die direkt per download aus dem Internet "geliefert" wurde). Ferner fallen nach Auffassung der Gesetzesbegründung darunter Waren, deren Wert dem Verbraucher schon unentziehbar zugeflossen sein kann (so z.B. bei unversiegelter Software oder Musik-CDs, die der Käufer schon installiert oder kopiert haben kann). Nach § 3 II Nr. 2 FernAG ist der Widerruf ferner bei (versiegelter) Software oder anderen Ton- oder Datenträgern ausgeschlossen, wenn der Verbraucher diese entsiegelt hat. § 3 II Nrn. 3, 4 FernAG schließen das Widerrufsrecht bei Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten aus.
Zudem ist das Widerrufsrecht bei (echten) Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB ausgeschlossen (§ 3 II Nr. 5 FernAG). Bei den sog. Internet-Auktionen liegt aber häufig keine Versteigerung in diesem Sinne vor, weil der Zuschlag nicht zum höchsten Gebot erfolgt, sondern zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt, ohne daß es darauf ankommt, ob noch höhere Angebote gekommen wären, und weil sich der Verkäufer teilweise die Annahme des Angebotes des Käufers vorbehält (sog. Kauf gegen Höchstgebot, vgl. LG Münster NJW-CoR 2000, 167; LG Wiesbaden NJW-CoR 2000, 171). Hier besteht das Widerrufsrecht, sofern insbesondere der persönliche Anwendungsbereich gegeben ist (also nicht bei der Internet-Auktion von privat zu privat oder im Business-to-Business-Bereich).
Abweichend von § 361a I 3 beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 3 I 2 FernAG nicht bereits mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern erst mit der Aushändigung der Informationen nach § 2 III FernAG und der Lieferung der Waren, wenn eine Warenlieferung Gegenstand des Fernabsatzvertrages ist (bei Verträgen über Dienstleistungen kommt es anstelle der Lieferung auf den Vertragsschluß an).
Fehlt es an einer dieser Bedingungen für den Lauf der Frist, so erlischt das Widerrufsrecht gem. 3 I 3 FernAG vier Monate nach Eingang der Waren beim Verbraucher bzw. bei Verträgen über Dienstleistungen vier Monate nach Vertragsschluß oder bereits unmittelbar bei Beginn der Dienstleistung, wenn sie mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist erfolgt (in dieser Zustimmung liegt also ein Verzicht auf das Widerrufsrecht, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 I 2
FernAG eingehalten wurden).
Das Widerrufsrecht kann gem. § 3 III FernAG durch ein Rückgaberecht i.S.v. § 361b BGB ersetzt werden (vgl. dazu oben III.8).

6. Finanzierte Fernabsatzverträge (§ 4 FernAG)

§ 4 FernAG trifft weitere Regelungen für Fernabsatzverträge, die durch einen Kreditvertrag finanziert werden; das Merkmal des Kreditvertrages soll nach Auffassung des Gesetzgebers wie in § 1 VerbrKrG interpretiert werden (BT-Drs. 14/2658, S. 45). Ähnlich wie § 9 VerbrKrG bestimmt auch § 4 FernAG, daß der Widerruf des Fernabsatzvertrages auch den Darlehensvertrag erfaßt. Der Verbraucher hat dennoch kein zusätzliches Widerrufsrecht bezüglich des Kreditvertrages (wie bei § 9 II VerbrKrG, vgl. BGHZ 131, 66).
Hierbei unterscheidet das Gesetz zwei Fälle:
Der Unternehmer hat den Kredit selbst gewährt (§ 4 I FernAG). Nach ihrem Wortlaut findet diese Regelung auch auf den (praktisch wohl häufigsten) Teilzahlungskauf (d.h. die Vereinbarung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes beim Kaufvertrag) Anwendung (BT-Drs. 14/2658, S. 45). Dort ist die Wirkung § 4 I FernAG aber regelmäßig nicht nötig, da kein separater Kreditvertrag vorliegt, sondern lediglich eine Stundung der Kaufpreisforderung, die ihrerseits auch ohne § 4 I FernAG unmittelbar durch den Widerruf des Kaufvertrages erlischt. Liegen ausnahmsweise zwei getrennte Verträge vor, so ergibt sich die Wirkung im Zweipersonenverhältnis analog § 139 BGB (Geschäftseinheit). Insoweit hat § 4 I FernAG also nur deklaratorische Bedeutung. Wichtig bleibt jedoch in jedem Fall die Regelung des § 4 I 3 FernAG, wonach der Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht verpflichtet ist, den erlangten Kredit für die Zeit der Belassung zu verzinsen.
Der Kredit wurde von einem Dritten im Rahmen eines verbundenen Geschäfts gewährt (§ 4 II
FernAG; vgl. zum Begriff des verbundenen Geschäfts z.B. Tutorium - Nebengebiete II, Fall 9, "Nobelkarosse"). Hier gilt zunächst das gleiche wie nach § 4 I FernAG. Zudem tritt der Kreditgeber gem. § 4 II 3 FernAG hinsichtlich des Rückabwicklungsverhältnisses in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn der Kreditbetrag dem Unternehmer im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zugeflossen war (entspricht § 9 II 4 VerbrKrG).
Auf diese Wirkung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen.
Die Widerrufswirkung nach § 4 FernAG geht dem § 9 II VerbrKrG vor, auch wenn das VerbrKrG im übrigen auf den Vertrag Anwendung findet (§ 8 II VerbrKrG).

V. Weitere Änderungen des BGB

1. Zusendung unbestellter Waren (§ 241a BGB)

Die neu eingefügte Vorschrift des § 241a BGB, die auf Art. 9 der Fernabsatzrichtlinie 1997/7/EG zurückgeht, trifft eine Sonderregelung für die Rechtsfolgen der Zusendung unbestellter Waren durch Unternehmer an Verbraucher. Die Norm schließt gleichermaßen vertragliche wie gesetzliche Ansprüche des Unternehmers weitgehend aus. Ziel der Vorschrift ist es, die Zusendung unbestellter Waren generell zu unterbinden; es handelt sich also um eine wettbewerbsrechtliche Sanktion im Gewand einer zivilrechtlichen Norm (vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 46).

a) Ausschluß vertraglicher Ansprüche

Die Zusendung unbestellter Waren stellt regelmäßig ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages unter Verzicht auf den Zugang der Annahme gem. § 151 BGB dar (vgl. zur alten Rechtslage Köhler PdW AT, Fall 99). Solange der Empfänger keinen Annahmewillen betätigt, kommt daher kein Vertrag zustande, aus dem er zur Gegenleistung verpflichtet werden könnte. Dies stellt § 241a I BGB zunächst klar.
Ob vertragliche Ansprüche auch dann ausgeschlossen sein sollen, wenn der Empfänger das Angebot annimmt - sei es ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer, sei es gem. § 151 BGB -, ist zweifelhaft. Der Wortlaut des § 241a I BGB spricht dagegen, denn er bestimmt lediglich die Selbstverständlichkeit, daß "durch die Lieferung unbestellter Sachen" (alleine) keine vertraglichen Ansprüche begründet werden. Auch die Gesetzesbegründung verweist insoweit nur auf die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß von der bisher geltenden Rechtslage abgewichen werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 46).
Damit kommt also ein Vertrag zustande, wenn der Empfänger der unbestellten Lieferung das Angebot - insbesondere auch nach § 151 BGB - annimmt, z.B. indem er die zugesandte Sache in dem Willen in Gebrauch nimmt, mit dem Verkäufer einen Vertrag abzuschließen. Da er aber nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet ist (vgl. sogleich), die Sache also gem. § 241a BGB auch ohne einen Vertragsschluß entschädigungsfrei (quasi "geschenkt") nutzen darf, wird man einen solchen Willen nur mit Zurückhaltung annehmen können (vgl. auch S. Lorenz JuS 9/2000, unter II.4.b).

b) Ausschluß gesetzlicher Ansprüche

Eine gravierende Schlechterstellung des Verkäufers stellt der grundsätzliche Ausschluß gesetzlicher Ansprüche dar: Kommt es nach dem eben Ausgeführten nicht zum Vertragsschluß - etwa weil der Verbraucher die Sache nicht in Gebrauch nimmt -, so standen dem Unternehmer nach bisheriger Rechtslage Ansprüche aus § 985 BGB und aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB auf Herausgabe der zugesandten Waren zu, d.h. er konnte sie beim Kunden abholen (§ 269 BGB). Daneben galten grundsätzlich die §§ 987 ff. BGB für Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche des Unternehmers sowie für Verwendungsersatzansprüche des Kunden (im einzelnen str.).
Diese Ansprüche sind nunmehr nach § 241a II BGB ausgeschlossen, sofern nicht die Lieferung für einen anderen bestimmt war oder der Unternehmer von einer Bestellung ausging und der Verbraucher dies erkannte oder erkennen konnte. Der Ausschluß des § 985 BGB (den Bülow/Artz NJW 2000, 2049, 2054 ohne Begründung entgegen dem Gesetzeswortlaut und entgegen der eindeutigen Gesetzesbegründung ablehnen) führt zu der äußerst mißlichen Lage, daß Eigentum und Besitz an den unbestellten Sachen dauerhaft auseinanderfallen; denn das Angebot des Unternehmers auf Übereignung der Sachen gem. § 929 S. 1 BGB, das in der Übersendung zu sehen ist, steht gem. §§ 133, 157 BGB unter der Bedingung der Annahme des Kaufvertragsangebotes, so daß die Sachen mangels Bedingungseintritts im Eigentum des Unternehmers bleiben.
Der Kunde wird also nicht Eigentümer der Waren, sondern bleibt (bloßer) Besitzer, wobei § 241a II BGB wohl ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 I BGB zu entnehmen ist. Ansprüche wegen Beschädigung der Sache (aus §§ 989, 990 BGB oder § 823 I BGB) sollen ebenfalls ausgeschlossen sein. Allerdings ist bei Vorsatz eine strafbare Sachbeschädigung i.S.v. § 303 StGB angesichts des fortbestehenden Eigentums des Unternehmers tatbestandlich gegeben; in teleologischer Erweiterung des § 241a II BGB muß aber wohl eine Rechtfertigung der Sachbeschädigung angenommen werden.
Der Kunde kann die Sache auch nicht als Berechtigter weiterveräußern, sondern nur an Gutgläubige gem. §§ 932 ff. BGB übereignen. Die tatbestandlich vorliegende Unterschlagung gem. § 246 StGB muß wohl ebenfalls als durch § 241a II BGB als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. auch Riehm, Jura 10/2000, der einen gesetzlichen Eigentumsübergang annimmt).

2. Haftung für Gewinnzusagen (§ 661a BGB)

Einen Sonderfall des Preisausschreibens (§§ 661, 657 BGB) regelt schließlich § 661a BGB: Danach schuldet ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnzusage oder eine ähnliche Mitteilung zusendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis. Dabei handelt es sich in Wahrheit wiederum nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Norm, die derartige Werbepraktiken unterbinden soll (vgl. BT-Drs. 14/2658, S. 48 f.).
Im Gegensatz zur Auslobung nach § 657 BGB tritt die Verpflichtung zur Einlösung der "Zusage" nicht aufgrund einer Willenserklärung des Unternehmers ein (eine derartige rechtsgeschäftliche Zusage liegt in den Fällen des § 661a BGB gerade nicht vor), sondern kraft Gesetzes durch die Zusendung einer solchen irreführenden "Zusage".
Kennzeichnend für irreführende Zusagen i.S.v. § 661a BGB dürfte sein, daß sie entweder schon kein Gewinnversprechen enthalten, sondern lediglich eine deklaratorische "Mitteilung" eines Gewinnes oder einer bloßen Gewinnchance, die mangels Bezeichnung der gewollten Rechtsfolgen nicht den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt. Es kann sich aber auch um (formnichtige) Schenkungsversprechen handeln, die dem Verbraucher einen Gewinn suggerieren (s. z.B. OLG Düsseldorf NJW 1997, 2122).

3. Haftung bei Kreditkartenmißbrauch (§ 676h BGB)

Die neue Vorschrift des § 676h BGB, die an die Regelungen über den Girovertrag angefügt wurde und auf Art. 8 der Fernabsatzrichtlinie beruht, regelt die Haftung für den Mißbrauch von Kreditkarten, der im Fernabsatzhandel zu einem gewissen Risiko geworden ist. Nach § 676h BGB kann die Bank "Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden". Diese Regelung stellt lediglich die bisher aufgrund der ständigen Rechtsprechung ohnehin bestehende Rechtslage klar: Wird nämlich die Karte von einem Dritten mißbräuchlich verwendet, und zahlt die Bank daraufhin Geld an einen anderen aus, so handelt sie nicht auf Weisung des Karteninhabers, so daß sie keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Inhaber aus § 670 BGB erwirbt. Von dieser Mißbrauchsregelung kann in AGB grundsätzlich nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. BGHZ 114, 238).

4. Inkrafttreten

Die Änderungen des BGB sind gem. Art. 229 § 2 I EGBGB auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 entstanden sind. Die Änderungen des VerbrKrG und des HWiG treten jedoch erst zum 01. Oktober 2000 in Kraft (vgl. auch §§ 19 VerbrKrG, 9 III HWiG n.F.). Allerdings wird man den Gedanken des neuen § 8 II VerbrKrG, der die Subsidiarität des VerbrKrG gegenüber dem FernAG ausspricht, bereits in der Zeit zwischen dem 30. Juni und dem 1. Oktober 2000 anwenden müssen, um eine Verwirrung der Rechtslage durch die Kumulierung der Widerrufsrechte nach beiden Gesetzen zu vermeiden.


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http://www.fernabsatzgesetz.de

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