Text des Fernabsatzgesetzes
Das Fernabsatzgesetz (FernAG) setzt die Europäische Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG um. Es handelt sich dabei um ein weiteres Verbraucherschutzgesetz, das u.a. neben das HWiG, das VerbrKrG und das TzWrG tritt. Der Anwendungsbereich bestimmt sich in erster Linie nach den Kommunikationsmitteln, die beim Vertragsschluß eingesetzt werden: Wird der Vertrag ohne persönlichen Kontakt ausschließlich über sog. "Fernkommunikationsmittel" geschlossen (dazu näher unten 3.), so sind grundsätzlich die Vorschriften des FernAG zu beachten, also insbesondere die Informationspflichten des § 2 FernAG sowie das Widerrufsrecht des § 3 FernAG.
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Das FernAG gilt nach § 1 I FernAG in sachlicher Hinsicht grundsätzlich
für alle Verträge über die Lieferung von Waren (also beweglichen
Sachen oder Wertpapieren) sowie über die Erbringung von Dienstleistungen.
Der eigentliche Anwendungsbereich ergibt sich jedoch erst aus der Ausschlußnorm
des § 1 III FernAG; danach ist die Anwendbarkeit bei folgenden Verträgen
ausgeschlossen:
Verträge, die dem FernUSG oder dem TzWrG unterfallen (§ 1 III Nrn.
1, 2 FernAG),
Finanzgeschäfte (§ 1 III Nr. 3 FernAG) wie z.B. Darlehen, Wertpapiergeschäfte
und Versicherungen (einschließlich Vermittlungsverträgen). Diese
Geschäfte sollen Gegenstand einer geplanten eigenen EG-Richtlinie werden,
so daß sie aus dem FernAG ausgenommen sind.
Dabei ist zu beachten, daß diese Ausnahme nicht den gesamten Anwendungsbereich
des VerbrKrG betrifft. Insbesondere für Teilzahlungs- und Leasinggeschäfte
sind das FernAG und das VerbrKrG nebeneinander anwendbar, so daß der Unternehmer
sowohl die Informationspflichten des § 2 FernAG als auch die des §
4 VerbrKrG erfüllen muß. Allerdings steht dem Verbraucher gem. §
8 II VerbrKrG nur das Widerrufsrecht aus § 3 FernAG, nicht dagegen das
aus § 7 I VerbrKrG zu (BT-Drs. 14/2659, S. 59).
Der Verkauf von Grundstücken etc. fällt schon nicht in den Anwendungsbereich
nach § 1 I FernAG, weil es sich dabei nicht um "Waren" handelt.
Der Ausschluß in § 1 III Nr. 4 FernAG ist daher nur deklaratorisch.
Die Hauslieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Gegenständen
des täglichen Bedarfs fällt unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 1 III Nr. 5 FernAG nicht in den sachlichen Anwendungsbereich.
Die in § 1 III Nr. 6 FernAG genannten Verträge über Dienstleistungen
in den Bereichen Unterbringung, Beförderung und Lieferung von Speisen fallen
nicht unter das FernAG, wenn sie nach dem Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt
erfolgen müssen. Damit erfaßt diese Ausnahme vor allem Reiseverträge,
für die die §§ 651a ff. BGB i.V.m. der InfVO eine abschließende
Regelung enthalten.
Nach § 1 III Nr. 7 FernAG fallen schließlich Verträge, die an
Automaten geschlossen werden, nicht unter das FernAG, ebenso der Vertrag an
öffentlichen Kommunikationseinrichtungen (z.B. Telefonzellen) über
die eigentliche Kommunikationsdienstleistung.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
In persönlicher Hinsicht setzt das FernAG - ebenso wie die anderen Verbraucherschutzgesetze - voraus, daß der Vertrag zwischen einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und einem Unternehmer i.S.v. § 14 I BGB geschlossen wird (vgl. zu den Legaldefinitionen oben II).
3. Modaler Anwendungsbereich
Das FernAG greift nur ein, wenn der Vertrag unter auschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (§ 1 I FernAG). Fernkommunikationsmittel
in diesem Sinne sind gem. § 1 II FernAG Kommunikationsmittel, die ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, also insbesondere Telefon, Fax, Brief, E-mail, Rundfunk (Teleshopping!)
und Mediendienste (v.a. WWW). Es darf m.a.W. also keinen persönlichen Kontakt
zwischen den Vertragsparteien gegeben haben.
Ferner ist erforderlich, daß der Vertragsschluß im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt. Der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln darf
also nicht lediglich im Einzelfall stattgefunden haben; vielmehr muß der
Unternehmer organisatorisch darauf eingerichtet sein, Geschäfte im Fernabsatzweg
abzuschließen, was etwa anhand der Werbung und des Angebots des Unternehmers
beurteilt werden kann. Ob der Unternehmer seine Geschäfte auch oder gar
überwiegend ohne den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abwickelt, ist
demgegenüber unerheblich (BT-Drs. 14/2658, S. 31). Nach der Formulierung
des § 1 I FernAG wird das Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebssystems vermutet, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.
4. Informationspflichten (§ 2 FernAG)
Nach § 2 FernAG treffen den Unternehmer Informationspflichten zu verschiedenen
Zeitpunkten. Die Verletzung dieser Informationspflichten zieht unterschiedliche
Rechtsfolgen nach sich, je nach dem Zeitpunkt, der betroffen ist:
Nach § 2 I FernAG hat der Unternehmer den Verbraucher darüber aufzuklären,
daß er zu geschäftlichen Zwecken handelt, und seine Identität
(bei Stellvertretung die Identität des Vertretenen, also des Unternehmers)
offenzulegen. Bei Telefongesprächen muß dies gleich zu Beginn des
Gesprächs erfolgen.
Verstöße gegen diese Informationspflichten können lediglich
über die (neu eingeführte) Verbandsklage nach § 22 AGBG verfolgt
werden.
Rechtzeitig vor Vertragsschluß muß er den Verbraucher über
die in § 2 II FernAG aufgezählten Umstände informieren. Dabei
handelt es sich zum einen um das kraft Gesetzes bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht
(§ 2 II Nr. 8 FernAG), ferner um essentialia negotii (§ 2 II Nrn.
1, 5 FernAG), überwiegend aber um allgemeine Geschäftsbedingungen
(§ 2 II Nrn. 2-4, 6, 7, 9, 10 FernAG). "Rechtzeitig" ist die
Information dann, wenn sichergestellt ist, daß der Verbraucher die Informationen
noch vor Vertragsschluß zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung
treffen kann. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; denkbar
ist auch, daß die Information unmittelbar vor Vertragsschluß noch
rechtzeitig ist (BT-Drs. 14/2658, 38).
Die Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflicht des § 2 II FernAG
sind nicht ausdrücklich geregelt. Da der Verbraucher in diesen Fällen
aber über die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses geschützt ist,
kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verletzung der Informationspflichten
Einfluß auf den konkreten Vertrag hat. Denn auch wenn die Person des Unternehmers
nicht deutlich genannt wird, kommt nach h.M. doch stets ein Vertrag mit dem
jeweiligen Inhaber zustande; wird auf die AGBs nicht ordnungsgemäß
hingewiesen, so werden diese u.U. nach § 2 AGBG nicht wirksam einbezogen.
Vielmehr ist hier - zumal angesichts der primär wettbewerbsrechtlichen
Zielsetzung des § 2 FernAG (vgl. BT-Drs.14/2658, S. 38) - ebenfalls davon
auszugehen, daß bei Verstößen gegen § 2 FernAG nur ein
Unterlassungsanspruch aus § 22 AGBG gegeben ist, der Vertragsschluß
und der Inhalt des Vertrages sich aber nach allgemeinen Regeln richten.
Schließlich muß der Unternehmer den Verbraucher nach Vertragsschluß,
spätestens bei Lieferung der Sache auf einem dauerhaften Datenträger
(vgl. zum Begriff § 361a III) die in § 2 III FernAG genannten Informationen
zur Verfügung stellen. Verletzt der Unternehmer diese Informationspflicht,
so beginnt die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts gem. §
3 I 2 FernAG nicht zu laufen. Auswirkungen auf den Vertragsinhalt können
sich nicht ergeben, weil dieser im relevanten Zeitpunkt bereits feststeht.
5. Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 3 FernAG)
Die praktisch bedeutsamste Regelung des FernAG ist die Statuierung eines Widerrufsrechts
(§ 361a) durch § 3 FernAG. Hierbei sind die folgenden Besonderheiten
zu beachten:
Das Widerrufsrecht ist nach § 3 II FernAG ausgeschlossen bei Fernabsatzverträgen
über bestimmte Vertragsgegenstände, in denen die Widerrufsmöglichkeit
für den Unternehmer eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Das
betrifft nach § 3 II Nr. 1 zunächst Waren, die individuell für
den Kunden angefertigt wurden, ferner verderbliche Waren sowie Waren, die nach
ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z.B.
bei Software, die direkt per download aus dem Internet "geliefert"
wurde). Ferner fallen nach Auffassung der Gesetzesbegründung darunter Waren,
deren Wert dem Verbraucher schon unentziehbar zugeflossen sein kann (so z.B.
bei unversiegelter Software oder Musik-CDs, die der Käufer schon installiert
oder kopiert haben kann). Nach § 3 II Nr. 2 FernAG ist der Widerruf ferner
bei (versiegelter) Software oder anderen Ton- oder Datenträgern ausgeschlossen,
wenn der Verbraucher diese entsiegelt hat. § 3 II Nrn. 3, 4 FernAG schließen
das Widerrufsrecht bei Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie bei Verträgen
über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten aus.
Zudem ist das Widerrufsrecht bei (echten) Versteigerungen i.S.v. § 156
BGB ausgeschlossen (§ 3 II Nr. 5 FernAG). Bei den sog. Internet-Auktionen
liegt aber häufig keine Versteigerung in diesem Sinne vor, weil der Zuschlag
nicht zum höchsten Gebot erfolgt, sondern zu einem vorher festgelegten
Zeitpunkt, ohne daß es darauf ankommt, ob noch höhere Angebote gekommen
wären, und weil sich der Verkäufer teilweise die Annahme des Angebotes
des Käufers vorbehält (sog. Kauf gegen Höchstgebot, vgl. LG Münster
NJW-CoR 2000, 167; LG Wiesbaden NJW-CoR 2000, 171). Hier besteht das Widerrufsrecht,
sofern insbesondere der persönliche Anwendungsbereich gegeben ist (also
nicht bei der Internet-Auktion von privat zu privat oder im Business-to-Business-Bereich).
Abweichend von § 361a I 3 beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist gem.
§ 3 I 2 FernAG nicht bereits mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung,
sondern erst mit der Aushändigung der Informationen nach § 2 III FernAG
und der Lieferung der Waren, wenn eine Warenlieferung Gegenstand des Fernabsatzvertrages
ist (bei Verträgen über Dienstleistungen kommt es anstelle der Lieferung
auf den Vertragsschluß an).
Fehlt es an einer dieser Bedingungen für den Lauf der Frist, so erlischt
das Widerrufsrecht gem. 3 I 3 FernAG vier Monate nach Eingang der Waren beim
Verbraucher bzw. bei Verträgen über Dienstleistungen vier Monate nach
Vertragsschluß oder bereits unmittelbar bei Beginn der Dienstleistung,
wenn sie mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist erfolgt
(in dieser Zustimmung liegt also ein Verzicht auf das Widerrufsrecht, auch wenn
die Voraussetzungen des § 3 I 2
FernAG eingehalten wurden).
Das Widerrufsrecht kann gem. § 3 III FernAG durch ein Rückgaberecht
i.S.v. § 361b BGB ersetzt werden (vgl. dazu oben III.8).
6. Finanzierte Fernabsatzverträge (§ 4 FernAG)
§ 4 FernAG trifft weitere Regelungen für Fernabsatzverträge,
die durch einen Kreditvertrag finanziert werden; das Merkmal des Kreditvertrages
soll nach Auffassung des Gesetzgebers wie in § 1 VerbrKrG interpretiert
werden (BT-Drs. 14/2658, S. 45). Ähnlich wie § 9 VerbrKrG bestimmt
auch § 4 FernAG, daß der Widerruf des Fernabsatzvertrages auch den
Darlehensvertrag erfaßt. Der Verbraucher hat dennoch kein zusätzliches
Widerrufsrecht bezüglich des Kreditvertrages (wie bei § 9 II VerbrKrG,
vgl. BGHZ 131, 66).
Hierbei unterscheidet das Gesetz zwei Fälle:
Der Unternehmer hat den Kredit selbst gewährt (§ 4 I FernAG). Nach
ihrem Wortlaut findet diese Regelung auch auf den (praktisch wohl häufigsten)
Teilzahlungskauf (d.h. die Vereinbarung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes
beim Kaufvertrag) Anwendung (BT-Drs. 14/2658, S. 45). Dort ist die Wirkung §
4 I FernAG aber regelmäßig nicht nötig, da kein separater Kreditvertrag
vorliegt, sondern lediglich eine Stundung der Kaufpreisforderung, die ihrerseits
auch ohne § 4 I FernAG unmittelbar durch den Widerruf des Kaufvertrages
erlischt. Liegen ausnahmsweise zwei getrennte Verträge vor, so ergibt sich
die Wirkung im Zweipersonenverhältnis analog § 139 BGB (Geschäftseinheit).
Insoweit hat § 4 I FernAG also nur deklaratorische Bedeutung. Wichtig bleibt
jedoch in jedem Fall die Regelung des § 4 I 3 FernAG, wonach der Verbraucher
im Fall des Widerrufs nicht verpflichtet ist, den erlangten Kredit für
die Zeit der Belassung zu verzinsen.
Der Kredit wurde von einem Dritten im Rahmen eines verbundenen Geschäfts
gewährt (§ 4 II
FernAG; vgl. zum Begriff des verbundenen Geschäfts z.B. Tutorium - Nebengebiete
II, Fall 9, "Nobelkarosse"). Hier gilt zunächst das gleiche wie
nach § 4 I FernAG. Zudem tritt der Kreditgeber gem. § 4 II 3 FernAG
hinsichtlich des Rückabwicklungsverhältnisses in die Rechte und Pflichten
des Unternehmers ein, wenn der Kreditbetrag dem Unternehmer im Zeitpunkt des
Widerrufs bereits zugeflossen war (entspricht § 9 II 4 VerbrKrG).
Auf diese Wirkung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung
hinzuweisen.
Die Widerrufswirkung nach § 4 FernAG geht dem § 9 II VerbrKrG vor,
auch wenn das VerbrKrG im übrigen auf den Vertrag Anwendung findet (§
8 II VerbrKrG).
V. Weitere Änderungen des BGB
1. Zusendung unbestellter Waren (§ 241a BGB)
Die neu eingefügte Vorschrift des § 241a BGB, die auf Art. 9 der Fernabsatzrichtlinie 1997/7/EG zurückgeht, trifft eine Sonderregelung für die Rechtsfolgen der Zusendung unbestellter Waren durch Unternehmer an Verbraucher. Die Norm schließt gleichermaßen vertragliche wie gesetzliche Ansprüche des Unternehmers weitgehend aus. Ziel der Vorschrift ist es, die Zusendung unbestellter Waren generell zu unterbinden; es handelt sich also um eine wettbewerbsrechtliche Sanktion im Gewand einer zivilrechtlichen Norm (vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 46).
a) Ausschluß vertraglicher Ansprüche
Die Zusendung unbestellter Waren stellt regelmäßig ein Angebot
auf Abschluß eines Kaufvertrages unter Verzicht auf den Zugang der Annahme
gem. § 151 BGB dar (vgl. zur alten Rechtslage Köhler PdW AT, Fall
99). Solange der Empfänger keinen Annahmewillen betätigt, kommt daher
kein Vertrag zustande, aus dem er zur Gegenleistung verpflichtet werden könnte.
Dies stellt § 241a I BGB zunächst klar.
Ob vertragliche Ansprüche auch dann ausgeschlossen sein sollen, wenn der
Empfänger das Angebot annimmt - sei es ausdrücklich gegenüber
dem Unternehmer, sei es gem. § 151 BGB -, ist zweifelhaft. Der Wortlaut
des § 241a I BGB spricht dagegen, denn er bestimmt lediglich die Selbstverständlichkeit,
daß "durch die Lieferung unbestellter Sachen" (alleine) keine
vertraglichen Ansprüche begründet werden. Auch die Gesetzesbegründung
verweist insoweit nur auf die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts,
so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß von der bisher geltenden
Rechtslage abgewichen werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 46).
Damit kommt also ein Vertrag zustande, wenn der Empfänger der unbestellten
Lieferung das Angebot - insbesondere auch nach § 151 BGB - annimmt, z.B.
indem er die zugesandte Sache in dem Willen in Gebrauch nimmt, mit dem Verkäufer
einen Vertrag abzuschließen. Da er aber nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet
ist (vgl. sogleich), die Sache also gem. § 241a BGB auch ohne einen Vertragsschluß
entschädigungsfrei (quasi "geschenkt") nutzen darf, wird man
einen solchen Willen nur mit Zurückhaltung annehmen können (vgl. auch
S. Lorenz JuS 9/2000, unter II.4.b).
b) Ausschluß gesetzlicher Ansprüche
Eine gravierende Schlechterstellung des Verkäufers stellt der grundsätzliche
Ausschluß gesetzlicher Ansprüche dar: Kommt es nach dem eben Ausgeführten
nicht zum Vertragsschluß - etwa weil der Verbraucher die Sache nicht in
Gebrauch nimmt -, so standen dem Unternehmer nach bisheriger Rechtslage Ansprüche
aus § 985 BGB und aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB auf Herausgabe der zugesandten
Waren zu, d.h. er konnte sie beim Kunden abholen (§ 269 BGB). Daneben galten
grundsätzlich die §§ 987 ff. BGB für Schadensersatz- und
Nutzungsersatzansprüche des Unternehmers sowie für Verwendungsersatzansprüche
des Kunden (im einzelnen str.).
Diese Ansprüche sind nunmehr nach § 241a II BGB ausgeschlossen, sofern
nicht die Lieferung für einen anderen bestimmt war oder der Unternehmer
von einer Bestellung ausging und der Verbraucher dies erkannte oder erkennen
konnte. Der Ausschluß des § 985 BGB (den Bülow/Artz NJW 2000,
2049, 2054 ohne Begründung entgegen dem Gesetzeswortlaut und entgegen der
eindeutigen Gesetzesbegründung ablehnen) führt zu der äußerst
mißlichen Lage, daß Eigentum und Besitz an den unbestellten Sachen
dauerhaft auseinanderfallen; denn das Angebot des Unternehmers auf Übereignung
der Sachen gem. § 929 S. 1 BGB, das in der Übersendung zu sehen ist,
steht gem. §§ 133, 157 BGB unter der Bedingung der Annahme des Kaufvertragsangebotes,
so daß die Sachen mangels Bedingungseintritts im Eigentum des Unternehmers
bleiben.
Der Kunde wird also nicht Eigentümer der Waren, sondern bleibt (bloßer)
Besitzer, wobei § 241a II BGB wohl ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986
I BGB zu entnehmen ist. Ansprüche wegen Beschädigung der Sache (aus
§§ 989, 990 BGB oder § 823 I BGB) sollen ebenfalls ausgeschlossen
sein. Allerdings ist bei Vorsatz eine strafbare Sachbeschädigung i.S.v.
§ 303 StGB angesichts des fortbestehenden Eigentums des Unternehmers tatbestandlich
gegeben; in teleologischer Erweiterung des § 241a II BGB muß aber
wohl eine Rechtfertigung der Sachbeschädigung angenommen werden.
Der Kunde kann die Sache auch nicht als Berechtigter weiterveräußern,
sondern nur an Gutgläubige gem. §§ 932 ff. BGB übereignen.
Die tatbestandlich vorliegende Unterschlagung gem. § 246 StGB muß
wohl ebenfalls als durch § 241a II BGB als gerechtfertigt angesehen werden
(vgl. auch Riehm, Jura 10/2000, der einen gesetzlichen Eigentumsübergang
annimmt).
2. Haftung für Gewinnzusagen (§ 661a BGB)
Einen Sonderfall des Preisausschreibens (§§ 661, 657 BGB) regelt
schließlich § 661a BGB: Danach schuldet ein Unternehmer, der einem
Verbraucher eine Gewinnzusage oder eine ähnliche Mitteilung zusendet und
durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher
einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis. Dabei handelt es sich
in Wahrheit wiederum nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine wettbewerbsrechtliche
Norm, die derartige Werbepraktiken unterbinden soll (vgl. BT-Drs. 14/2658, S.
48 f.).
Im Gegensatz zur Auslobung nach § 657 BGB tritt die Verpflichtung zur Einlösung
der "Zusage" nicht aufgrund einer Willenserklärung des Unternehmers
ein (eine derartige rechtsgeschäftliche Zusage liegt in den Fällen
des § 661a BGB gerade nicht vor), sondern kraft Gesetzes durch die Zusendung
einer solchen irreführenden "Zusage".
Kennzeichnend für irreführende Zusagen i.S.v. § 661a BGB dürfte
sein, daß sie entweder schon kein Gewinnversprechen enthalten, sondern
lediglich eine deklaratorische "Mitteilung" eines Gewinnes oder einer
bloßen Gewinnchance, die mangels Bezeichnung der gewollten Rechtsfolgen
nicht den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt. Es
kann sich aber auch um (formnichtige) Schenkungsversprechen handeln, die dem
Verbraucher einen Gewinn suggerieren (s. z.B. OLG Düsseldorf NJW 1997,
2122).
3. Haftung bei Kreditkartenmißbrauch (§ 676h BGB)
Die neue Vorschrift des § 676h BGB, die an die Regelungen über den Girovertrag angefügt wurde und auf Art. 8 der Fernabsatzrichtlinie beruht, regelt die Haftung für den Mißbrauch von Kreditkarten, der im Fernabsatzhandel zu einem gewissen Risiko geworden ist. Nach § 676h BGB kann die Bank "Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden". Diese Regelung stellt lediglich die bisher aufgrund der ständigen Rechtsprechung ohnehin bestehende Rechtslage klar: Wird nämlich die Karte von einem Dritten mißbräuchlich verwendet, und zahlt die Bank daraufhin Geld an einen anderen aus, so handelt sie nicht auf Weisung des Karteninhabers, so daß sie keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Inhaber aus § 670 BGB erwirbt. Von dieser Mißbrauchsregelung kann in AGB grundsätzlich nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. BGHZ 114, 238).
4. Inkrafttreten
Die Änderungen des BGB sind gem. Art. 229 § 2 I EGBGB auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 entstanden sind. Die Änderungen des VerbrKrG und des HWiG treten jedoch erst zum 01. Oktober 2000 in Kraft (vgl. auch §§ 19 VerbrKrG, 9 III HWiG n.F.). Allerdings wird man den Gedanken des neuen § 8 II VerbrKrG, der die Subsidiarität des VerbrKrG gegenüber dem FernAG ausspricht, bereits in der Zeit zwischen dem 30. Juni und dem 1. Oktober 2000 anwenden müssen, um eine Verwirrung der Rechtslage durch die Kumulierung der Widerrufsrechte nach beiden Gesetzen zu vermeiden.
Weiter informationen zum Thema erhalten Sie unter:
http://www.fernabsatzgesetz.de

